1. GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Martin Sklarzik Einzelunternehmung, Dülferstraße 99, 80995 München (nachfolgend Auftragnehmer) geschlossenen Verträge.
1.2
Das Leistungsangebot vom Auftragnehmer richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
1.3
Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.4
Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1
Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden
2.2
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Lieferbar sind nur die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Einheiten.
2.3
Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch den Auftragnehmer ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung durch den Auftraggeber erklärt dieser die Annahme dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.
3. LEISTUNGSUMFANG; VERTRAGSGEGENSTAND
3.1
Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem der Leistungserbringung zugrunde liegenden Angebot vom Auftragnehmer. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform. Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (beispielsweise hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) macht, ist der Auftragnehmer in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.
3.2
Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers ausgeführt. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten des Auftragnehmers, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss der Auftragnehmer nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
3.3
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten vom Auftragnehmer zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers kann der Auftragnehmer dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der Auftragnehmer schriftlich darauf hingewiesen hat.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1
Es gelten die Angebotspreise vom Auftragnehmer. Der Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
4.2
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a. des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c. von Aufwand für Lizenzmanagement,
d. in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen
e. außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie
f. die Archivierung von Daten/Filmen/Rohmaterial etc.
4.3
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
4.4
Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass der Auftragnehmer Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
4.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Produktionsleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.
5. TERMINE, FRISTEN UND LEISTUNGSHINDERNISSE
5.1
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5.2
Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers / Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
5.3
Bei Verzögerungen infolge von
a. Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers / Kunden,
b. unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie dem Auftragnehmer nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c. Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z.B. Bild- und Tonmaterial),
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.4
Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, Pandemie, höherer Gewalt oder anderer für unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
5.5
Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
6. ABNAHME
6.1
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und
a. Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
b. oder der Kunde die Leistung des Auftragnehmers oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder Dritte damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der des Auftragnehmers erbrachten Leistungen beruht.
6.2
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
7. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
7.1
Der Kunde wird dem Auftragnehmer notwendige Daten, vor allem erforderliche Inhalte für die Produktionen zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
7.2
Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber / Kunden Entwürfe und / oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und / oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit der Auftragnehmer keine Korrekturaufforderung erhält.
7.3
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.
7.4
Sobald dem Kunden irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
8. NUTZUNGSRECHTE
8.1
Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen des Auftragnehmers.
8.2
Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, den Auftragnehmer über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. Der Auftragnehmer geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder
der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
8.3
Der Auftragnehmer nimmt für ihre Produktionen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, die dem Kunden jeweils mitgeteilt wird, kann dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. Der Auftragnehmer kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service Aufschlag von 20 % in Rechnung stellen. Ein darüber hinausgehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion erfolgt nicht.
8.4.
Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang und im Rahmen der Produktion nutzen. Wird der Auftragnehmer vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht zum vereinbarten Zweck verwandt wurde, so ist der Kunde dem Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.
8.5.
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder den Auftragnehmer dabei zu unterstützen. Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen vom Auftragnehmer z.B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er den Auftragnehmer unverzüglich darüber informieren.
9. URHEBERRECHTSVERMERKE UND REFERENZNACHWEISE
9.1
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit, ungeachtet der Übertragungs-, Träger -und Speichertechniken, den Auftraggeber unter Verwendung seines Firmennamens und Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hierfür das kostenfreie, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Projekt sowie die Leistungen des Auftragnehmers zu beschreiben und diese Beschreibung inklusiv ggf. enthaltener wörtlicher Zitate ganz oder teilweise, ebenfalls unter Nennung des Namens des Auftraggebers, Verwendung des Logos des Auftraggebers zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien (inkl. auf Social Media Plattformen) zu verwenden. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufen, wobei hierbei berechtigte Interessen des Auftragnehmers berücksichtigt werden.
9.2
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
10. GEWÄHRLEISTUNG
10.1
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden vom Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden ausgebessert oder ausgetauscht. Der Auftragnehmer behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
10.2
Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.
10.3
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
10.4
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.
10.5
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde dem Auftragnehmer binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefs rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind detailliert wiederzugeben.
11. HAFTUNG
11.1
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.2
Der Auftraggeber versichert, dass er Inhaber sämtlicher Rechte an den Materialien ist, die er dem Auftragnehmer als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stellt und über die Nutzungsrechte frei verfügen darf. Der Auftraggeber haftet insofern dem Auftragnehmer gegenüber für Schäden, die aus einer etwaigen unzureichenden Rechteinhaberschaft des Auftraggebers resultieren.
12. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG
12.1
Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
12.2
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers ist zur Vertragsabwicklung notwendig und erforderlich. Ohne entsprechende Datenübermittlung ist ein Vertragsabschluss und Tätigwerden des Auftragnehmers nicht möglich. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist daher Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.
12.3
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
12.4
Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.
12.5
Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
12.6
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
13. ANWENDBARES RECHT, FREMDSPRACHE UND GERICHTSSTAND
13.1
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2
Gerichtsstand ist München, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vertragspartner ist.
13.3
Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.